Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend.

  2. Eine Bestellung gilt erst als angenommen, wenn der Auftrag von uns schriftlich bestätigt wird. Nebenabreden oder mündliche Abmachungen sind nur gültig, wenn sie durch GIS GmbH schriftlich bestätigt wurden. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, jedoch mit der Maßgabe, dass wir uns Änderungen ausdrücklich vorbehalten.

§ 2 Überlassene Unterlagen

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen wie z.B. Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

§ 3 Preise und Zahlung

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Falls nicht anders vereinbart, gelten die Preise in Euro ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe, ohne Verpackung und ohne Versicherung. Liefer- und Versandkosten sind in unseren Preisen nicht enthalten.

  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen.

  3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung, ohne Abzug, zahlbar. Bei Verzug werden Verzugszinsen in Höhe von 1 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., mind. 5%, berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

  4.  Veränderungen der Lohn-, Material- und Vertriebskosten berechtigen GIS GmbH zu einer entsprechenden Preiserhöhung. Diese wird dem Besteller spätestens vier Wochen vor der Auslieferung angezeigt.

§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferzeit

  1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermine bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.

  2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

  3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

  4. Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse – gleichviel, ob sie im Werk des Lieferers selbst oder bei seinen Unterlieferern eintreten – wie Fälle höherer Gewalt oder anderer unverschuldeter Verzögerungen in der Fertigstellung wesentlicher Lieferteile. Verzögerungen bei der Beförderung, Betriebsstörungen, sowie vorbehaltlich einer nicht von dem Lieferer selbst verschuldeten und verspäteten Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die Lieferfrist wird im Falle solcher Hindernisse angemessen verlängert. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Der Lieferer ist von der termingemäßen Einhaltung der Lieferfrist entbunden, wenn der Besteller entweder die für die Bestellung maßgebende Zahlungsbedingung nicht einhält, oder auch mit der Zahlung früherer Rechnungen im Rückstand ist.

  5. Teillieferungen sind zulässig.

§ 6 Gefahrübergang bei Versendung

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Besteller über, sobald die Ware dem Besteller zur Verfügung gestellt ist, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks/Lagers. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage des Zugangs der Mitteilung über die Versandbereitschaft auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache vor, bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher auch erst zukünftig entstehender Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. 

  3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

  4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 8 Gewährleistung und Mängelrüge

  1. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Voraussetzung hierfür ist die Erfüllung der dem Käufer obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Die Gewährleistungszeit beträgt 6 Monate vom Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an.

  2. Mängelansprüche müssen innerhalb 8 Tagen nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort schriftlich erhoben werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht zu entdecken sind, können nur unverzüglich nach Entdeckung und unter sofortiger Einstellung der Benutzung, spätestens 6 Wochen nach Empfang der Ware gerügt werden. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

  3. Zur Vornahme aller uns als notwendig erscheinenden Änderungen oder Ersatzlieferungen hat der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren. Beanstandete Teile sind uns jedoch erst auf Anforderung und auf Kosten des Käufers zur Prüfung zurückzusenden. Verweigert der Käufer eine dieser Handlungen, sind wir von der Gewährung frei.

  4. Mängelansprüche bestehen nicht, bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei Schäden durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, bei fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung oder Verschleiß, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßige Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

  5. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen; ebenso alle weitergehenden Ansprüche auf Wandlung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

  6. Für Fremderzeugnisse übernehmen wir die Gewährleistung gegenüber unseren Kunden in gleichen Maßen wie auch der Hersteller uns gegenüber eine solche eingeht.

§ 9 Sonstiges

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz. Wir sind aber auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

§ 10 Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.